Dementsprechend stützt sich die Begründung des angefochtenen Entscheids auf keine Sachverhaltsfeststellungen, die anlässlich der Ortsbesichtigung durch die Baukommission hätten gewonnen werden können. Somit hat es sich bei der Ortsbesichtigung um eine informelle Orientierung der entscheidenden Behörde gehandelt, die ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten vorgenommen werden durfte. Da an dieser Ortsbesichtigung keine entscheidrelevanten Abklärungen vorgenommen wurden, bestand dafür auch keine Protokollpflicht. Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör wurde im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung durch die Baukommission nicht verletzt. 3. Rechtliches Gehör, Begründung