Es ist unbestritten, dass die Baukommission als entscheidende Behörde einen Augenschein vor Ort vorgenommen hat.6 Ebenso unbestritten ist, dass dieser ohne Beteiligung der Parteien stattfand. Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus den umfangreichen Akten und insbesondere dem Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 bereits ein vollständiges Bild des Sachverhalts. Dementsprechend stützt sich die Begründung des angefochtenen Entscheids auf keine Sachverhaltsfeststellungen, die anlässlich der Ortsbesichtigung durch die Baukommission hätten gewonnen werden können.