c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie können als Beweismittel insbesondere einen Augenschein heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG). Die Parteien sind berechtigt, an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen (Art. 22 VRPG). Demzufolge müssen die Beteiligten insbesondere zu einem Augenschein beigezogen werden. Dies allerdings nur dann, wenn dabei ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll.