b) Der Beschwerdegegner und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bestreiten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Augenschein der Baukommission. Dabei habe es sich lediglich um eine informelle Besichtigung gehandelt, die aufgrund der langen Vorgeschichte nicht entscheidrelevant gewesen sei. Selbst wenn in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sein sollte, wäre diese Verletzung zumindest nicht schwerwiegend und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilbar. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen.