Da über den Augenschein auch kein Protokoll erstellt worden sei, sei ihnen auch nicht bekannt, welche Feststellungen die Baukommission bei ihrem Augenschein erzielt habe und ob diese entscheidrelevant gewesen seien. Folglich sei den Beschwerdeführenden auch keine Möglichkeit geboten worden, zu den Feststellungen der Baukommission Stellung zu nehmen.