b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführenden, die als unmittelbare Nachbarn der umstrittenen PV-Anlagen das Baupolizeiverfahren durch ihre Anzeige ausgelöst und sich daran als Partei beteiligt haben, sind durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf die Anordnung von Massnahmen verzichtet wurde, beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert.4 Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtliches Gehör, Augenschein