Grundbuchblatt Nr. L.________) über störende Blendwirkungen der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c und verlangten einen Baustopp für die Anlage auf der Liegenschaft 7a. In der Folge liess der Beschwerdegegner eine Kurzexpertise vom 5. bzw. 11. November 2014 zu den Reflexionswirkungen der PV-Anlage auf der Liegenschaft 7a erstellen. Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte die Gemeinde Hindelbank mit, dass sie eine Baueinstellungsverfügung für die Anlage auf der Liegenschaft 7a als unverhältnismässig erachte, da dafür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.