d) Die Gemeinde Ins wird das baupolizeiliche Verfahren fortsetzen und mit einer Verfügung abschliessen müssen. Kommt sie zum Schluss, die aktuelle Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht baubewilligungspflichtig, ist das Verfahren mit einer Verfügung abzuschliessen, die festhält, es seien keine baupolizeilichen Massnahmen erforderlich. Ist sie dagegen der Auffassung, es handle sich beim umstrittenen Betrieb um eine baubewilligungspflichtige Umnutzung, hat sie eine Wiederherstellungsverfügung mit der Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu erlassen.