Baubewilligungspflicht mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht eintreten dürfen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 11. Januar 2019 wird deshalb von Amtes wegen aufgehoben (Art. 40 VRPG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihre Beweisanträge einzugehen.