Zudem zeigen ihre Schreiben an die Beschwerdeführerin, dass sie offenbar gar keine Zweifel über die Baubewilligungspflicht hat. Es bestand somit kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramtes. c) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hätte das Regierungsstatthalteramt somit auf das Gesuch der Gemeinde um Feststellung der 8 BVR 2016 S. 273 E. 2.2 9 BVR 2016 S. 273 E. 2.4 RA Nr. 120/2019/12 6