Die Gemeinde hätte im bereits hängigen Baupolizeiverfahren selber über die Baubewilligungspflicht befinden und – bei Bejahung dieser Frage – eine Wiederherstellungsverfügung mit Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erlassen müssen. Sie hatte mit anderen Worten die Möglichkeit, im laufenden Verfahren selber mittels rechtsgestaltender Verfügung aktiv zu werden. Zudem zeigen ihre Schreiben an die Beschwerdeführerin, dass sie offenbar gar keine Zweifel über die Baubewilligungspflicht hat.