baubewilligungspflichtig ist. Bejaht sie dies, hat sie eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen (Art. 46 BauG). Die Bauherrschaft kann diese anfechten und im Beschwerdeverfahren die Frage der Baubewilligungspflicht zum Gegenstand machen.8 Dies gilt umso mehr, wenn ein Baupolizeiverfahren bereits eingeleitet ist. Denn an der separaten Klärung einer Frage, über die in einem rechtshängigen Verfahren ohnehin (vorfrageweise) befunden werden muss, besteht kein Rechtsschutzinteresse.9 Dies wäre zudem nicht prozessökonomisch, da zwei separate Verfahren geführt würden.