Die Bauherrschaft kann diesfalls bei einem vorgängigen Entscheid nach Art. 48 Abs. 2 Bst a BewD vermeiden, dass ihr bösgläubiges Handeln vorgeworfen wird, wenn sie ohne Baubewilligung baut oder umnutzt und sie kann sich ein allenfalls unnötiges, aufwändiges Baubewilligungsverfahren ersparen. Wenn jedoch bereits ohne Baubewilligung gebaut oder umgenutzt worden ist, besteht laut Verwaltungsgericht kein Feststellungsinteresse mehr: Einerseits kann die Bauherrschaft ein Feststellungsinteresse nicht mehr damit begründen, sich mit Blick auf den Gutglaubensschutz absichern zu wollen.