Feststellungsbegehren sind nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren bzw. mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann.7 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD kann dann bestehen, wenn bei einem geplanten Bau oder einer geplanten Umnutzung Zweifel über das Bewilligungserfordernis vorhanden sind. Die Bauherrschaft kann diesfalls bei einem vorgängigen Entscheid nach Art.