2. Feststellungsverfügung gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD a) Bestehen Zweifel, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf, kann die Gemeinde oder die Bauherrschaft darüber eine Feststellungsverfügung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters verlangen (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD). Auf ein solches Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist (Art. 50 Abs. 2 VRPG5). Da es sich dabei um ein Feststellungsbegehren handelt, ist ein ausgewiesenes, aktuelles Feststellungsinteresse notwendig.6