5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verneint die Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Beschwerde enthalte keine genügende Begründung. Die Gemeinde Ins beantragt die Abweisung der Beschwerde. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten