4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 11. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Augenschein anzuordnen, sowie subeventualiter sei festzustellen, dass das Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.