Weiter bat sie die Beschwerdeführerin um eine schriftliche, begründete Mitteilung, falls sie damit nicht einverstanden sei. Diesfalls werde die Gemeinde den Fall an das Regierungsstatthalteramt Seeland zum Entscheid über die Baubewilligungspflicht übermitteln. Da die Beschwerdeführerin weiterhin die Auffassung vertrat, es sei keine Umnutzungsbewilligung erforderlich, ersuchte die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt Seeland mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 um einen Entscheid gemäss Art. 48 Abs. 2 BewD1.