3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, der Gemeinderat habe den Sachverhalt näher geprüft. Er komme wie die vorberatende Baukommission zum Schluss, die neue Nutzung der Einstellgarage als öffentlicher Garagenbetrieb mit Werkstatt und Autohandel sei eine neue, baubewilligungspflichtige Nutzung. Die Gemeinde forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, innert 30 Tagen für die Nutzungsänderung ein Baugesuch einzureichen. Weiter bat sie die Beschwerdeführerin um eine schriftliche, begründete Mitteilung, falls sie damit nicht einverstanden sei.