von der Beschwerdeführerin hauptsächlich als Einstellgaragen für LKWs ihres Transportunternehmens genutzt worden seien. Neu werde eine Werkstatt mit Autohandel betrieben. Dies stelle nach Auffassung der Gemeinde eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar. Um festzustellen zu können, ob der Autogewerbebetrieb zonenkonform sei und eine Baubewilligung erteilt werden könne, sei ein förmliches Baugesuch notwendig. Die Beschwerdeführerin habe daher innert 30 Tagen ein Baugesuch für die Nutzungsänderung einzureichen.