2. Am 17. Juli 2018 gelangte die Beschwerdeführerin mit dem Formular "Baupolizeilicher Nachweis" des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern für den Erhalt von Händlerschildern an die Gemeinde Ins. Die Bauverwaltung sollte auf dem Formular bestätigen, dass die Nutzung der Liegenschaft bau- und zonenkonform ist und keine baurechtlichen Mängel bestehen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 hielt die Gemeinde fest, im fraglichen Gebäude seien Garagen bewilligt, die in der Vergangenheit RA Nr. 120/2019/12 2