g) Die Gemeinde begründete ihren Entscheid ausführlich. Sie führte darin auch aus, dass die in der ZÜO Eichholz geltende Ausnützungsziffer nicht überschritten sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 VRPG) ist darin nicht zu erkennen, auch wenn zum besseren Verständnis auf die Baubewilligungsakten 1968/102 zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren durch die BVE geheilt.33 Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich vorliegend aus den Akten, weitere Abklärungen waren nicht erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge (Augenschein, Parteibefragung, Schall- und Strahlenmessungen) werden abgewiesen.34