Computernetzanschluss mit geprüften Geräten und Leitungen verursacht keine unzulässigen Strahlenimmissionen. Es besteht somit kein unrechtmässiger Zustand, welcher Hauptvoraussetzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist. Damit erübrigt sich die Prüfung von Wiederherstellungsmassnahmen. Auch die Gemeinde hatte bei diesem Ergebnis keinen Anlass, den "Verzicht" auf Wiederherstellungsmassnahmen weiter zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV32) liegt nicht vor.