f) Damit ergibt sich, dass die vorliegende Nutzung des Reduits als Hobby-/Büroraum keine bau- und umweltrechtlichen Auswirkungen hat und daher keine baubewilligungspflichtige Zweckänderung darstellt. Auch bei baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen sind baupolizeiliche Massnahmen möglich, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes. Voraussetzung ist, dass diese Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 3 BauG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nutzung des Reduits als Hobby- /Büroraum steht in Zusammenhang mit dem Wohnen und ist zonenkonform.