684 und 679 ZGB30). Auf der Nordseite grenzt das Reduit an die Aussenmauer der Wohnung der Beschwerdeführenden. Offenbar stören sich die Beschwerdeführenden vor allem daran, dass die Wände und Mauern "ringhörig" sind und Gespräche mitgehört werden können.31 Diese Aussenmauer weist die gleiche Stärke auf wie die übrigen Aussenmauern des Mehrfamilienhauses. Die Ringhörigkeit ist auf die Bauweise des inzwischen 50-jährigen Gebäudes zurückzuführen und spielt keine Rolle für die vorliegende Frage der Baubewilligungspflicht. Das Installieren eines Netzschlusses für den Computer ist nicht bewilligungspflichtig. Die Installation erfolgte durch eine spezialisierte Firma (H.________).