Die Umnutzung eines bislang unbewohnten Raums zu einem bewohnten Raum ist insbesondere dann baubewilligungspflichtig, wenn die Zonenkonformität betroffen wird (z.B. bei Gebäuden in der Landwirtschaftszone), wenn eine Nutzungsbeschränkung auf der Liegenschaft lastet, wenn ein Raum, der bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt werden musste, nach der Umnutzung neu angerechnet werden muss oder wenn die Grenz- und Gebäudeabstände betroffen sind, weil eine unbewohnte An- und Nebenbaute häufig von einem privilegierten Grenzabstand profitiert.