Geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen bedürfen keiner Baubewilligung, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (vgl. Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Ebenfalls baubewilligungsfrei sind bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Es trifft zu, dass ein Raum, der zur Ausübung eines Hobbys genutzt wird, als bewohnt gilt. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine baubewilligungspflichtige Umnutzung besteht.