baubewilligungspflichtig. Eine Dusche kann auch unter geltendem Recht grundsätzlich baubewilligungsfrei eingebaut werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet aber nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG), wie beispielsweise einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. Art. 26 Abs. 2 Bst. a KGV28). Bei der (baubewilligungsfreien) Installation eines Heizkörpers in einen bislang unbeheizten Raum sind die energierechtlichen Anforderungen zu beachten, was Sache der Bauherrschaft ist (vgl. Art. 63 KEnG, Art. 14 KEnV29).