b) Der Einbau einer Dusche und eines Heizkörpers stellten keine innere Umgestaltung dar, weil Art. 5 aBewD 1970 eine wesentliche Änderung voraussetzte. Bei der inneren Umgestaltung bezweckte die Bewilligungspflicht des aBewD 1970, dass beim Umbau die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.26 Solche wurden weder durch den Einbau der Dusche noch des Heizradiators betroffen. Der Heizkörper wurde an die Zentralheizung angeschlossen; es handelt sich nicht um eine "Feuerstelle" (Cheminée, Holz- oder Ölofen etc.), einen Kamin oder Heizöltank, die baubewilligungspflichtig waren (Art. 5 Abs. 2 Bst. e aBewD 1970).