5 Abs. 1 Bst. g BewD). Eine solche Änderung der Zweckbestimmung lag vor, wenn durch die Änderung baurechtlich relevante Tatbestände betroffen wurden wie bei Änderungen an Bauten, welche über eine Baulinie hinausragen, welche die Zonenvorschriften, die Umweltschutzgesetzgebung oder die Abstandsvorschriften berühren oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führen (aArt. 4 Abs .2 Bst. b BewD). Diese Regelung war bis am 31. August 2009 in Kraft.