Bst. a aBauG). Gemäss Art. 5 Bst. c aBewD 197025 stellte auch die innere Umgestaltung von Bauten und Anlagen eine baubewilligungspflichtige wesentliche Änderung dar. Diese Bestimmung des aBewD 1970 wurde allerdings 1994 beim Erlass des BewD vom 22. März 1994 ersatzlos gestrichen. Umbauten im Inneren von Gebäuden (ausser Baudenkmälern) waren nicht mehr baubewilligungspflichtig, ausser wenn sie mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden waren oder eine baubewilligungspflichtige Änderung der äusseren Gestaltung des Baus bewirkten (aArt. 5 Abs. 1 Bst.