Diese Definition der Baubewilligungspflicht gilt erst seit dem Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980. Vorher ermächtigte das kantonale Bauvorschriftengesetz von 1958 die Gemeinden unter anderem, Vorschriften im Interesse der Gesundheit, der Feuersicherheit, der soliden Erstellung und Instandhaltung von Bauten sowie zur Verhütung von übermässigem Lärm zu erlassen.23 Davon machte die Gemeinde Muri mit dem Baureglement von 1964 Gebrauch. Das Bauvorschriftengesetz wurde 1970 durch das aBauG24 abgelöst. Dieses bestimmte, dass unter anderem die Erstellung, wesentliche Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Anlagen baubewilligungspflichtig ist (Art. 1 Abs. 1