a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG22 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Diese Definition der Baubewilligungspflicht gilt erst seit dem Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980.