Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner bedeutet die Berücksichtigung des Reduits als Nutzfläche daher nicht, dass es als Wohnraum, das heisst als Zimmer oder Arbeitsraum für den dauernden Aufenthalt von Personen bewilligt wurde oder genutzt werden dürfte. Dafür müsste das Reduit wie gesagt weiteren Anforderungen genügen, insbesondere über eine genügende natürliche Belichtung verfügen (vgl. Art. 62 ff. BauV). Zusammenfassend ist ein Reduit bewilligt, das heisst ein Nebenraum der Wohnung. Als solcher dient das Reduit auch der Wohnnutzung.