416:2003 / SN 504 416 Ziffer 2.1.1.2). Bei der Berechnung der Nutzfläche des vorliegenden Mehrfamilienhauses "Haus 10" wurde nicht unterschieden zwischen der Hauptnutzfläche, die dem eigentlichen Wohnen dient, der Nebennutzfläche und den Verkehrsflächen (Treppen, Eingangshallen etc.); alle diese Flächen wurden berücksichtigt. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner bedeutet die Berücksichtigung des Reduits als Nutzfläche daher nicht, dass es als Wohnraum, das heisst als Zimmer oder Arbeitsraum für den dauernden Aufenthalt von Personen bewilligt wurde oder genutzt werden dürfte.