Vorliegend handelt es sich um einen fensterlosen Raum, der damit auch nicht den Voraussetzungen an einen Wohnraum genügt, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Zimmer für häusliche Arbeiten (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 63 BauV). Vergleichbare gesundheitspolizeiliche Anforderungen galten bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung von 1969.13 Wäre das Reduit als eigentliches Zimmer vorgesehen gewesen, hätte es weitere Anforderungen einhalten müssen.