Die Problematik der Lärm- und Strahlenimmissionen zwischen zwei Wohnungen im Stockwerkeigentum seien öffentlichrechtlich nicht relevant, sondern zivilrechtlich zu lösen. Eine 1970 erstellte Liegenschaft halte in den meisten Fällen die heutigen Anforderungen an den Schallschutz im Gebäude nicht ein, was aber nicht bedeute, dass sie öffentlich-rechtlich anpassungspflichtig sei.