c und d BewD10. Die Brandsicherheit sei vorliegend nicht betroffen. Die Bauherrschaft sei selber für die Einhaltung der Minimalanforderungen an der Energienutzung verantwortlich (Art. 63 Abs. 1 KEnG11). Bei Netzanschlüssen in Privathaushalten seien die Grenzwerte für die Strahlenbelastung nach NISV12 gut eingehalten und daher unproblematisch. Die Problematik der Lärm- und Strahlenimmissionen zwischen zwei Wohnungen im Stockwerkeigentum seien öffentlichrechtlich nicht relevant, sondern zivilrechtlich zu lösen.