Solches sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Anhand der Ausführung und dem Modell des bestehenden Heizkörpers sei unschwer zu erkennen, dass die fragliche Installation mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von Anfang an bestanden habe. Die Installation der Dusche und des Heizkörpers hätten auch nach damaligem Recht keiner Baubewilligung bedurft. Die Gemeinde erachte die früher erfolgten baulichen Massnahmen (Einbau Heizkörper und Dusche) als nicht unrechtmässig und längstens abgenommen. Die Nutzung des Reduits als Abstellraum und Büroarbeitsplatz (Computer mit Netzanschluss) liege im baubewilligungsfreien Rahmen nach Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d BewD10.