Die Gemeinde macht geltend, aus dem bewilligten Grundrissplan könne nicht auf eine unbeheizte Ausführung des Reduits geschlossen werden, zumal der Raum über das beheizte Treppenhaus erschlossen werde. In der Nutzflächenberechnung, die 1968 in Zusammenhang mit dem damaligen Baugesuch eingereicht worden sei und Grundlage für die Baubewilligung von 1969 bilde, seien die beiden Reduits und das Treppenhaus vollumfänglich an die Wohnfläche angerechnet worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die deklarierte Nutzung "Reduit" so geändert werden dürfe, dass ein Wohn- oder Arbeitsraum zum dauernden Aufenthalt entstehe. Solches sei vorliegend jedoch nicht erfolgt.