Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass das Reduit bei der Berechnung der Nutzfläche berücksichtigt worden sei. Es handle sich daher um bewilligten Wohnraum. Der Heizkörper sei an das Heizsystem angeschlossen. Auch die Wasserleitungen seien nicht nachträglich installiert worden, weil sie innerhalb des Mauerwerkes lägen. Sie hätten lediglich die beim Kauf vorhandene Sauna und die Täferdecke ausbauen lassen, gegenüber der Wohnung der Beschwerdegegner eine gedämmte Gipswand erstellt, die der Geräuschdämmung diene, und wieder eine Täferdecke eingezogen. Das Glasfaserkabel sei durch einen geprüften Elektriker der Firma H.________ in bestehende Rohre eingezogen worden.