Heute handle es sich objektiv betrachtet um einen Wohnraum, der auch zum Übernachten geeignet sei. Räume, in denen ein Hobby ausgeübt werde oder Arbeitsprozesse stattfänden, gälten nicht als unbewohnt. Der Umstand, dass die erforderliche Fensterfläche nach Art. 64 Abs. 1 BauV9 nicht eingehalten sei, zeige, dass die Umnutzung bau- und umweltrechtliche Auswirkungen habe. Die Umnutzung sei zudem mit umweltrechtlichen Immissionen verbunden. Durch die intensivere Nutzung entstünden Lärmimmissionen. Das umgenutzte Reduit grenze an ihr Schlafzimmer an; die Wände seien "ringhörig". Der Netzanschluss verursache Elektrosmog, der ihren Schlaf beeinträchtige.