b) Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, der Raum sei auf dem bewilligten Grundrissplan explizit als Reduit bezeichnet und als unbeheizter Raum bewilligt worden. Eine Projektänderung sei nie erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Raum von Anfang an mit Heizkörper und Dusche ausgerüstet gewesen sei. Diese Installationen dürften bei der Frage der Bewilligungspflicht nicht ausgeklammert werden. Die Umnutzung sei mit baulichen Änderungen verbunden, welche auch die Brandsicherheit betreffen würden. Heute handle es sich objektiv betrachtet um einen Wohnraum, der auch zum Übernachten geeignet sei.