Zu letzterem wäre sie jedoch nicht zuständig gewesen, da die Baukommission für baupolizeiliche Entscheide zuständig ist (vgl. Art. 83 GBR8). Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen diese verfahrensleitende Verfügung, die Gemeinde setzte das baupolizeiliche Verfahren fort und schloss es mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab. Nur diese Endverfügung stellt vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung von Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. August 2018 verlangen, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. c) Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Reduit