Die Beschwerde setzt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, das heisst eine anfechtbare Verfügung voraus (vgl. Art. 60 VRPG). Anfechtbar sind nur Anordnungen, mit denen die Behörde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis verbindlich geregelt hat. Behördliche Äusserungen wie das Bekanntgeben einer generellen behördlichen Haltung oder organisatorische respektive verfahrensleitende Anordnungen fallen nicht darunter.6