b) Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung von Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung der Gemeinde vom 14. August 2018. Sie bringen dazu vor, die Gemeinde müsse auf eine baupolizeiliche Anzeige eintreten und mindestens prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand bestehe und ob die Wiederherstellung zu verfügen sei. Mit dem Nichteintreten habe die Gemeinde ihre Pflicht zur Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens verletzt. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und