a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der angrenzenden Stockwerkeinheit besonders berührt und haben als Anzeiger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG, Art. 65 VRPG5). Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.