4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 8. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen