Eventualiter: Der Entscheid (…) vom 7. Januar 2019 betreffend Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen und Feststellungsverfügung sowie Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung (…) vom 14. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Vorinstanz zurückzuweisen.» RA Nr. 120/2019/11 4