«Der Entscheid (…) vom 7. Januar 2019 betreffend Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen und Feststellungsverfügung sowie Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen durch Anordnung des Rückbaus der baulichen Änderungen (Heizkörper, Dusche, Dämmung, Netzanschluss) sowie Anordnung der Nutzung als Reduit.